Maklerprovisionen in Österreich:

Was sie kostet & wer sie zahlt.

Kaum ein Thema sorgt rund um einen Immobilienkauf für so viele Missverständnisse wie die Maklerprovision. Seit Mitte 2023 hält sich hartnäckig die Annahme, der Verkäufer zahle ohnehin alles. Das stimmt – aber nur bei der Vermietung. Beim Kauf gelten andere Regeln. Wer sie kennt, kann seine Kosten realistisch kalkulieren und vor der Unterschrift die richtigen Fragen stellen.

Wovon die Provision abhängt

Zwei Grundsätze gelten in ganz Österreich. Erstens: Eine Provision wird nur fällig, wenn der Makler erfolgreich vermittelt – also wenn aufgrund seiner Tätigkeit ein gültiger Kauf- oder Mietvertrag zustande kommt. Besichtigungen allein lösen keine Zahlung aus. Zweitens: Die Höhe ist gesetzlich gedeckelt. Die Immobilienmaklerverordnung (ImmMV) legt Höchstsätze fest, die kein Makler überschreiten darf.

Verständlichkeit statt Wundern
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Was der Makler beim Kauf kosten darf

Bei einem Kaufpreis über 48.448,51 Euro liegt die Obergrenze bei 3 Prozent netto je Vertragspartei. Mit der Umsatzsteuer von 20 Prozent ergibt das 3,6 Prozent brutto. Für niedrigere Kaufpreise sieht die Verordnung gestaffelte Sätze vor:

  • bis 36.336,42 Euro: maximal 4 Prozent
  • von 36.336,42 bis 48.448,51 Euro: pauschal 1.453,46 Euro
  • über 48.448,51 Euro: maximal 3 Prozent

Zu allen Beträgen kommen 20 Prozent Umsatzsteuer. Ein Rechenbeispiel: Bei einem Kaufpreis von 350.000 Euro beträgt die Höchstprovision je Partei 12.600 Euro brutto.

Aufklärungen

Wer zahlt beim Kauf?

Hier kommt der zentrale Unterschied zur Miete: Beim Kauf gibt es kein Bestellerprinzip. Wer zahlt, richtet sich nach dem Maklervertrag. In Österreich arbeiten Makler bei einem Objekt häufig als Doppelmakler und vermitteln zwischen beiden Seiten. Dann können sowohl Käufer als auch Verkäufer provisionspflichtig sein – jeder mit eigenem Vertrag, jeder bis zur Höchstgrenze.
Der Makler muss seine Rolle als Doppelmakler offenlegen. Genau deshalb lohnt der Blick in den Vertrag, bevor Sie ihn unterschreiben: Wer beauftragt, wer zahlt, in welcher Höhe – das gehört schriftlich und verständlich geregelt.

und bei der Miete?

Seit 1. Juli 2023 gilt für Wohnungsmietverträge das Bestellerprinzip (Erstauftraggeberprinzip, § 17a Maklergesetz). Die Regel ist einfach: Wer den Makler zuerst beauftragt, zahlt. In der Praxis ist das fast immer der Vermieter. Mietinteressenten zahlen nur dann, wenn sie selbst einen echten Suchauftrag erteilt haben und kein gesetzlicher Ausschlussgrund greift.

Die Höchstsätze bei der Vermietung richten sich nach der Vertragsdauer und liegen bei rund zwei bis drei Bruttomonatsmieten zuzüglich Umsatzsteuer.

Wann wird die Provision fällig?

Der Anspruch entsteht mit dem rechtswirksamen Abschluss – also mit dem unterschriebenen Vertrag oder einem verbindlichen Kaufanbot, in dem sich beide Seiten über die wesentlichen Punkte geeinigt haben. Vorschüsse oder Anzahlungen vor dem Vermittlungserfolg sind nicht zulässig.

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Was Sie für die Provision bekommen sollten

Eine Provision ist nur so viel wert wie die Arbeit dahinter. Bei Fischer Immobilien steckt in jeder Vermittlung dieselbe Vorbereitung: eine realistische Bewertung statt Online-Schätzung, die genaue Prüfung des Bauakts auf ungenehmigte Zubauten, ein aussagekräftiges Exposé, die gezielte Vermarktung, die Verhandlung und die Begleitung bis zur Schlüsselübergabe. Diese Aufbereitung erspart später teure Überraschungen – und entscheidet oft über den erzielten Preis.

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Alles auf einen Blick

  • Beim Kauf: maximal 3,6 Prozenz Brutto je Partei, gestaffelt nach Kaufpreis.

  • Kein Bestellerprinzip beim Kauf – der Maklervertrag regelt, wer zahlt.

  • Bei der Wohnungsmiete zahlt seit Juli 2023, wer zuerst beauftragt – meist der Vermieter.

  • Provision nur bei erfolgreicher Vermittlung; die Höchstsätze sind verhandelbar.

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